
Übrigens gehört das Areal der Forschungsstation auch zu der Fläche, die in Artikel 6 des Antarktisvertrages definiert ist:
Artikel VI
Dieser Vertrag gilt für das Gebiet südlich von 60° südlicher Breite einschließlich aller
Eisbänke; jedoch läßt dieser Vertrag die Rechte oder die Ausübung der Rechte eines
Staates nach dem Völkerrecht in bezug auf die Hohe See in jenem Gebiet unberührt.
Quelle:
http://www.umweltdaten.de/antarktis/av.pdf
Weitere wichtige Umwelt-Vertragstexte (auch in englisch):
http://www.umweltbundesamt.de/antarktis/
Hier noch ein zweites Bild:

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